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Lösungen

Einkauf & Lager

Mit JOMOsoft erledigst du Bestellungen bei Lieferanten automatisch und genau, behältst den Überblick über deine Lagerbestände und verfolgst Warenbewegungen lückenlos – für reibungslose Abläufe und volle Kostenkontrolle.

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Planung & Produktion

Du möchtest Menüs und Speisepläne strukturiert planen, die Produktion steuern und dabei Nährwerte, Allergene und Zusatzstoffe im Blick behalten? Kein Problem!

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Service & Verkauf

JOMOsoft nimmt die Bestellungen deiner Gäste mühelos auf, managt den Verkaufsprozess effizient und sorgt dafür, dass alles reibungslos beim Gast ankommt.

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Controlling & Verwaltung

JOMOsoft sorgt dafür, dass du alle Ausgaben im Blick behältst, deinen Einkauf optimierst und jederzeit fundierte Entscheidungen für eine wirtschaftliche Küche treffen kannst.

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Nachhaltigkeit

Ressourcenschonende Entscheidungen sind dir wichtig? JOMOsoft hilft dir dabei umweltbewusst und clever zu arbeiten. Let's go green!

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Vernetzte Küche

Mit JOMOsoft wird deine Küche zur Smart Kitchen, in der alle Abläufe durch intelligente Schnittstellen miteinander verbunden sind – für eine moderne, digital gestützte Küchenorganisation.

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Herausforderungen

Personal gezielt unterstützen

Angesichts von Fachkräftemangel sorgt der gezielte Einsatz von Technologien dafür, Überlastung zu reduzieren und ungelerntes Personal effizient zu integrieren.

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Wirtschaftliche Ziele sicher erreichen

Die Außer-Haus-Verpflegung steht unter Kostendruck, da Budgets knapp sind und Lieferengpässe, Energiekosten sowie fehlende Transparenz die Lage verschärfen.

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Gesetzliche Vorgaben einhalten

Die Einhaltung der LMIV erfordert eine IT-gestützte Datenquelle, die Nachhaltigkeit fördert und zukünftige Entwicklungen unterstützt.

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Nachhaltig wirtschaften

Nachhaltigkeit wird durch steigende Nachfrage, Klimabilanzen und den Fokus junger Generationen auf nachhaltige Produkte immer wichtiger, oft mit dem Eindruck hoher Investitionen.

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Mehrere Betriebe verwalten

Häufig managen Kunden in der Außer-Haus-Verpflegung zentral gesteuerte Einrichtungen, kämpfen mit Budget- und Qualitätsabweichungen und streben gleichzeitig ein konsistentes Image sowie die Einhaltung von Standards an.

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Arbeitsprozesse durch digitale Tools optimieren

Die Digitalisierung ist für viele Küchenkräfte eine Herausforderung, da manuelle Abläufe zu Papierchaos und mangelnder Transparenz führen, was die Organisation erschwert.

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AVB - Hardwarekauf

Hardwarekauf

A. Allgemeine Vorschriften
I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für Geschäftsbeziehungen mit CHEFS CULINAR Software und Consulting GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäufer). Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AVB gelten für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung von Hardware, Hardwarezubehör und/oder Verbrauchsmaterialien für Hardware (nachfolgend Hardware) (siehe Teil B.) und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen des Verkäufers wie Installation, Einrichtung, Konfiguration und/oder Schulung (siehe Teil C.). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weder Dienstleistungen noch Softwareüberlassungen Gegenstand eines Kaufvertrages über Hardware.
(3) Die AVB des Verkäufers gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Kaufverträge über Hardware, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall erneut auf die AVB hinweisen muss.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

II. Vertragsschluss
Angebotsschreiben des Verkäufers sind unverbindlich und stellen kein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot; der Verkäufer kann dieses Vertragsangebot entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung annehmen.

III. Teilleistungen, Leistungszeit, Annahmeverzug, Liefer- und Leistungsverzug
(1) Der Verkäufer kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(2) Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Annahmeverzug aus dem jeweiligen Vertrag befindet oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und der Verkäufer aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen konnte.
(4) Sofern der Verkäufer verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- oder Leistungsfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder weder den Verkäufer noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft.
(5) Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(6) Die Rechte des Kunden gem. A.V. und B.IV. sowie die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

IV. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
(1) Preise und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Preise und Vergütung verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit in diesen AVB nicht anders bestimmt, wird eine Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch in Verzug. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde nach Auftragserteilung eine Rechnung über eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises für die bestellte Hardware. Die Restsumme wird nach Auslieferung der Hardware in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. B.IV. unberührt.

V. Haftung
(1) Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt
- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden durch Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Arglist des Verkäufers und/oder
- im Umfang einer vom Verkäufer ggf. übernommenen Garantie.
(2) Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) ist bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung des Verkäufers der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

VI. Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Mündliche Nebenabreden zu Verträgen zwischen den Parteien werden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser AVB und den Verträgen der Parteien ist Kleve.

B. Hardwarekauf
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist der Verkauf oder die Lieferung von Hardware des Verkäufers an den Kunden Die im Einzelnen gekauften Hardware-Produkte ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Vom Lieferumfang ist eine kurze Installations- und Bedienungsanleitung in elektronischer Form umfasst (Dokumentation); die Dokumentation wird vom Verkäufer, sofern nicht anders vereinbart, als Download im Internet bereitgestellt.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Hardware und die ggf. vorinstallierte Software wie Betriebssysteme ergeben sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Hardware und ggf. der Dokumentation der Hardware (zusammenfassend nachfolgend Spezifikation), auf die im Angebotsschreiben Bezug genommen wird. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Hardware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Hardware bekannt. Für die Nutzung der Hardware müssen die dem Kunden bekannten Systemvoraussetzungen erfüllt sein.
(3) Für die Nutzung des auf der Hardware ggf. installierten Betriebssystem gelten zusätzlich die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.
(4) Beschaffenheitsangaben gemäß Spezifikation oder Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar.
(5) Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart, schuldet der Verkäufer weder Lieferung noch Einrichtung, Aufstellung, Installation und/oder Wartung der Hardware. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z.B. Stromversorgung, Internetverbindung, geeignete Raumtemperatur) für die Hardware sicherzustellen.

II. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Hardware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Kunde nur mit Zustimmung des Verkäufers über die Rechte an der Software verfügen.
(2) Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss letzteren unverzüglich darüber benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten des Verkäufers, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf sein Eigentum und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(3) Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Kunden die Vorbehaltsware herausverlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Kunden zustehenden Rechte gegen Dritte verlangen. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.

III. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim Versendungskauf trägt der Kunden die Transportkosten ab Lager. Etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an das zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

IV. Gewährleistung
(1) Grundlage der Gewährleistung ist die über die Beschaffenheit der Hardware getroffene Vereinbarung gem. B.I.(1). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Kunde dem Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung bzw. bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Entdeckung erfolgt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(3) Ist die Software mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Kunden, Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Der Verkäufer ist, sofern keine Vorkasse vereinbart wurde, berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(5) Der Kunde unterstützt den Verkäufer bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er dem Verkäufer auftretende Mängel unverzüglich in Textform meldet. Meldungen von schwerwiegenden Mängeln, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, müssen zusätzlich telefonisch erfolgen. Die Meldung muss den Mangel und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, und dessen Auswirkungen, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Der Kunde hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, im Falle einer Mängelbeseitigung vor Ort insbesondere zu seinen Geschäftszeiten dem Verkäufer Zutritt zu der betroffenen Hardware des Kunden zu verschaffen.
(6) Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Hardware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Ersatzlieferung erfolgt wie die Erstlieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Hardware noch den erneuten Einbau bzw. die erneute Installation der Hardware, wenn der Verkäufer nicht ursprünglich dazu verpflichtet war.
(7) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, so trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen. Andernfalls kann der Verkäufer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von A.V. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

V. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung der Hardware. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung wie § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, § 444, BGB bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Hardware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. A.V.(1) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

C. Besondere Dienstleistungen
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Soweit vereinbart, erbringt der Verkäufer Dienstleistungen im Bereich Installation, Einrichtung und Konfiguration der Hardware, Schulungsleistungen und sonstige Beratungsleistungen. Art und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich abschließend aus der Auftragsbestätigung.

II. Installation, Einrichtung und Konfiguration
(1) Ist eine Installation der Hardware geschuldet, so umfasst dies nur die einmalige Erstinstallation der Hardware.
(2) Ist eine Einrichtung und/oder Konfiguration der Hardware vereinbart, so ist der Verkäufer zur einmaligen Parametrisierung, Einrichtung und/oder Konfiguration verpflichtet.

III. Schulungen und sonstige Beratungsleistungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden Schulungen oder sonstige Beratungsleistungen während der üblichen Geschäftszeiten per Telefonkonferenz oder per TeamViewer erbracht. Werden Schulungen in den Geschäftsräumen des Kunden erbracht, hat dieser die dazu erforderliche technische Ausrüstung (z.B. Beamer) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Reisezeiten und Reisekosten seiner Mitarbeiter trägt der Kunde selbst.
(2) Der Lizenzgeber kann Schulungs- oder Beratungstermine aus wichtigem Grund absagen. Er wird dem Kunde die Terminabsage rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

IV. Vergütung für Dienstleistungen, Fälligkeit
(1) Der Verkäufer erhält für Dienstleistungen eine nach tatsächlichem Aufwand zu berechnende Vergütung gemäß Auftragsbestätigung.
(2) Fahrt- und Übernachtungskosten werden dem Kunden gemäß der in der Auftragsbestätigung genannten Pauschale in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer solchen vereinbarten Pauschale, werden Fahrt- und Übernachtungskosten gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
(3) Aufwandsbezogene Vergütungen sowie zu erstattende Fahrt- und Übernachtungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Erbringung der Dienstleistung abgerechnet.

(Stand 21.01.2022)