A. Allgemeine Vorschriften
I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend AVB) gelten für Geschäftsbeziehungen mit CHEFS CULINAR Software und Consulting GmbH & Co. KG (nachfolgend Lizenzgeber). Diese AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer nach § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Diese AVB gelten für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung von Standard- und Individualsoftware und Apps für mobile Geräte (zusammenfassend nachfolgend Software) (siehe Teil B.), Softwarepflege (siehe Teil C.) und Dienstleistungen des Lizenzgebers wie z. B. Installation oder Anpassung von Software sowie Schulung und Beratung (siehe Teil D.). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind weder Softwarepflege noch Dienstleistungen noch Hosting Gegenstand eines Vertrages über den Verkauf oder die Lieferung von Standardsoftware.
(3) Die AVB des Lizenzgebers gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lizenzgeber in jedem Einzelfall erneut auf die AVB hinweisen muss.
(4) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Lizenzgeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss
Angebotsschreiben des Lizenzgebers sind unverbindlich und stellen kein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne dar. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot; der Lizenzgeber kann dieses Vertragsangebot entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung annehmen.
III. Teilleistungen, Leistungszeit, Annahmeverzug, Liefer- und Leistungsverzug
(1) Der Lizenzgeber kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(2) Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich.
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem sich der Kunde in Annahmeverzug aus dem jeweiligen Vertrag befindet oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und der Lizenzgeber aus diesem Grunde seine Leistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen konnte.
(4) Sofern der Lizenzgeber verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- oder Leistungsfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist der Lizenzgeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere höhere Gewalt wie Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe.
(5) Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs des Lizenzgebers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(6) Die Rechte des Kunden gem. A.V. und B.VIII. sowie die gesetzlichen Rechte des Lizenzgebers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.
IV. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot
(1) Preise und Vergütung ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Preise und Vergütung verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit in diesen AVB nicht anders bestimmt, wird eine Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ist ohne Abzug zu zahlen. Leistet der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so gerät er dadurch in Verzug.
(3) Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockung oder -einstellung eintritt oder von ihm ein Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte des Kunden.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Lizenzgeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, ggf. nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lizenzgeber den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
V. Haftung
(1) Der Lizenzgeber haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt
- im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden durch Verletzung von Leben, Leib und/oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei Arglist des Lizenzgebers und/oder
- im Umfang einer vom Lizenzgeber ggf. übernommenen Garantie.
(2) Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) ist bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Insbesondere ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Lizenzgeber nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
VI. Subunternehmer
Der Lizenzgeber ist berechtigt, geeignete Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten aus diesen AVB zu betrauen.
VII. Vertraulichkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Lizenzgebers geheim zu halten, vor einem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben.
(2) Vertrauliche Informationen sind alle mündlich übermittelten, schriftlichen oder gespeicherten Informationen, von denen der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien Kenntnis erlangt und die
a) seitens des Lizenzgebers ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden;
b) zu den gem. § 17 UWG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Lizenzgebers gehören, die nicht offenkundig sind, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Lizenzgeber ein berechtigtes Interesse hat;
c) zu den gem. § 18 UWG geschützten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art des Lizenzgebers gehören;
d) eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen gewonnen werden, umfassen, für die Produktion der Software nützlich sowie ausreichend beschrieben sind (Know-how) und/oder
e) durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt sind oder geschützt werden können.
Nicht vertraulich sind Informationen, sofern und soweit
a) sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kunden bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren;
b) sie nach dem unter a) genannten Zeitpunkt ohne einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder Geheimhaltungsverpflichtungen Dritter öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich wurden und/oder
c) sie sich bereits vor Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung in dem Besitz des Kunden befunden hatten.
Die Beweislast dafür, dass keine vertraulichen Informationen vorliegen, trägt der Kunde.
(3) Der Kunde darf vertrauliche Informationen Behörden offenbaren, sofern und soweit er hierzu aufgrund Gesetz, behördlicher Anordnung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist. Der Kunde darf die vertraulichen Informationen an seine Mitarbeiter weiterleiten, soweit diese sie zur Durchführung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien benötigen. Der Kunde wird seine Mitarbeiter über die Vertraulichkeit der Informationen in Kenntnis setzen, bevor er sie ihnen offenlegt. Der Kunde wird durch vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass seine Mitarbeiter den wesentlichen Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung unterworfen werden, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, derartige Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern als echten Vertrag zugunsten des Lizenzgebers auszugestalten. Der Kunde steht dem Lizenzgeber dafür ein, dass die Mitarbeiter des Kunden diese Vertraulichkeitsvereinbarung beachten werden.
(4) Vertraulichkeitsvereinbarungen gelten auch nach Beendigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien fort.
VIII. Informationen zum Datenschutz
Der Lizenzgeber verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (kurz: Daten), damit er seine Kunden beraten kann, zur Rechnungsstellung und zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (Art. 6 Abs 1 b) und c) DSGVO). Auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung verarbeitet der Lizenzgeber die Daten des Kunden zur Erfüllung berufsrechtlicher und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Lizenzgeber arbeitet mit IT-Dienstleistern zusammen, die Daten in seinem Auftrag verarbeiten. In Bezug auf die Kundendaten stehen dem Kunden gesetzliche Auskunfts-, Löschungs- und weitere Rechte zu. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.jomosoft.de/index.htm. Der Lizenzgeber darf den Kunden nach Kauf der Software als Referenzkunden benennen.
IX. Schriftform, Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1) Mündliche Nebenabreden zu Verträgen zwischen den Parteien werden nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung
oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AVB und den Verträgen der Parteien ist Kleve.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AVB und von Verträgen der Parteien berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der jeweils weggefallenen Bestimmung so weit wie möglich zu verwirklichen.
B. Softwarekauf
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieses Abschnittes sind der Verkauf oder die Lieferung von Software des Lizenzgebers an den Kunden und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte gem. B.II. und III. Die gekauften Softwareprodukte und Module ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Software und ggf. der Dokumentation der Software (zusammenfassend nachfolgend Spezifikation), auf die im Angebotsschreiben Bezug genommen wird. Der Kunde hat vor Vertragsschluss überprüft, ob die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt. Für die Nutzung der Software müssen die dem Kunden bekannten Systemvoraussetzungen erfüllt sein.
(3) Beschaffenheitsangaben gemäß Spezifikation oder Produktbeschreibungen und Testprogramme stellen weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien dar.
(4) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes der Software. Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart, schuldet der Lizenzgeber weder Installation noch Parametrisierung der Software.
(5) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z. B. Hardware, Betriebssystem) für die Software sicherzustellen. Der Kunde trifft unbeschadet seiner Rechte gem. VIII. angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert (z. B. durch Dokumentation der Softwarenutzung, Prüfung der Ergebnisse der Software).
(6) Der Lizenzgeber schuldet nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Software bereitgestellten Informationen über Nahrungsmittel (z. B. Zutaten, deklarierungspflichtige Stoffe, Nährwerte, Allergene). Dies gilt insbesondere für vom Lieferanten des Kunden bereitgestellte Informationen im Zusammenhang mit der „Lieferantenschnittstelle“.
II. Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises gemäß B.IV. ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur weltweiten und dauerhaften Nutzung der Software zu eigenen Geschäftszwecken in seinem Unternehmen im durch diese AVB und die Auftragsbestätigung eingeräumten Umfang (Nutzungsrecht). Ist eine Vorleistung des Lizenzgebers vereinbart oder der Kaufpreis gestundet, so ist dem Kunden bis Zahlung des vollständigen Kaufpreises die Nutzung nur vorläufig gestattet.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Vervielfältigungen, die zur Benutzung der Software notwendig sind, wie insbesondere die Installation der Standardsoftware und ggf. der Apps von JOMOsoft, das Laden und Ablaufenlassen der Software, beim Download der Standardsoftware und ggf. der Apps von JOMOsoft gem. B.V. zusätzlich den Download. Bei Netzwerklizenzen ist der Kunde auch zur Zugänglichmachung der Standardsoftware in seinem internen Netzwerk berechtigt, sofern dies zum Client-Server-Betrieb erforderlich ist.
(3) Dem Kunden ist die Nutzung der Rezeptdatenbanken Dritter nur im Rahmen der Nutzung der Software gestattet. Der Kunde darf die Rezeptdatenbank und Auszüge daraus nicht an Dritte weitergeben, sie sonst verbreiten oder öffentlich zugänglich machen.
(4) Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zu Vervielfältigungen berechtigt. B.VII. bleibt unberührt. Andere Nutzungen, insbesondere die Vermietung und der Verleih zu Erwerbszwecken sowie die Verbreitung der Software und die unbefugte Weitergabe von Zugangsdaten in körperlicher oder unkörperlicher Form und der Gebrauch der Software für Dritte, sind nicht erlaubt.
III. Lizenzen
(1) Die gebuchte Art und Anzahl der Lizenzen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Eine einzelne Lizenz berechtigt nur zur Nutzung der Software auf einem Einzelarbeitsplatz bzw. einem Tablet oder Smartphone (mobiles Gerät). Ist eine Mehrfachlizenz (Paketlizenz) vereinbart, ergibt sich die Anzahl der Arbeitsplatzrechner bzw. mobilen Geräte, auf denen der Kunde die Software gleichzeitig nutzen darf, aus der Auftragsbestätigung. Die Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerks ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software über die Anzahl der Mehrfachlizenz hinaus geschaffen wird.
(3) Ist eine Firmen- oder eine Client-Server-Lizenz vereinbart, darf der Kunde die Software im eigenen Unternehmen bis zu der in der Auftragsbestätigung genannten Unternehmensgröße und in dem dort genannten Umfang nutzen.
(4) Für eigenständige oder in der Software enthaltene Drittsoftware gelten zusätzlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Drittsoftware. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Lizenzen beizubringen bzw. Lizenzbedingungen zu unterzeichnen.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an sämtlichen Vervielfältigungsstücken der Software (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Kunde nur mit Zustimmung des Lizenzgebers über die Rechte an der Software verfügen.
(2) Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Lizenzgebers hinweisen und muss Letzteren unverzüglich darüber benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten des Lizenzgebers, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf sein Eigentum und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(3) Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Lizenzgeber nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist auf Kosten des Kunden die Vorbehaltsware herausverlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Kunden zustehenden Rechte gegen Dritte verlangen. Sofern der Lizenzgeber die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Kunde wird dem Lizenzgeber für diesen Fall auf Anforderung in Textform bestätigen, dass er keine Kopien der Software zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen der Software unwiderruflich gelöscht wurden.
V. Download der Software, Sicherungskopien
Soweit nicht abweichend vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf Übergabe und Übereignung eines Datenträgers mit der Software. Die Lieferung erfolgt dadurch, dass der Lizenzgeber dem Kunden die Software als Download unter Verwendung des File-Transfer-Protokolls zur Verfügung stellt und gemäß Auftrag kostenpflichtig installiert. Der Kunde darf Sicherungskopien im gesetzlich zugelassenen Umfang anfertigen. Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden. Nicht mehr benötigte Sicherungskopien sind nachweislich zu löschen oder zu vernichten.
VI. Regelung für Lieferung der Software auf Datenträgern (sofern vereinbart)
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Datenträger an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Software sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an das zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
VII. Dekompilierung
(1) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er den Lizenzgeber von seinem Vorhaben in Textform unterrichtet und mit einer Frist von mindestens einer Woche um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt A.VII.
(2) Vor jeder Einschaltung von Dritten zur Dekompilierung verschafft der Kunde dem Lizenzgeber eine Erklärung des Dritten in Textform, dass dieser sich unmittelbar dem Lizenzgeber gegenüber zur Einhaltung der Regeln gemäß A.VII. verpflichtet und die Software nur zur Dekompilierung vervielfältigen wird.
VIII. Gewährleistung
(1) Grundlage der Gewährleistung ist die über die Beschaffenheit der Software getroffene Vereinbarung gem. B.I.(1). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.
(2) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Kunde dem Lizenzgeber hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Gewährleistung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(3) Ist die Software mangelhaft, kann der Lizenzgeber zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels insbesondere durch Patches (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Kunden, Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Der Lizenzgeber ist, sofern keine Vorkasse vereinbart wurde, berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
(5) Der Kunde unterstützt den Lizenzgeber bei der Mängelbeseitigung, insbesondere indem er dem Lizenzgeber auftretende Mängel unverzüglich in Textform meldet. Meldungen von schwerwiegenden Mängeln, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, müssen zusätzlich telefonisch erfolgen. Die Meldung muss den Mangel und insbesondere die Bedingungen, unter denen er auftritt, und dessen Auswirkungen, möglichst detailliert und nachvollziehbar beschreiben. Der Lizenzgeber kann die Mängelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort beim Kunden oder durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat dem Lizenzgeber die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und im Falle einer Mängelbeseitigung vor Ort insbesondere zu seinen Geschäftszeiten dem Lizenzgeber Zutritt zu den betroffenen Einzelarbeitsplätzen und Servern des Kunden zu verschaffen. Im Falle der Fernwartung hat der Kunde dem Lizenzgeber nach vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. Er stellt die hierfür notwendigen Internet- und Netzwerkverbindungen her. Der Kunde hat dem Lizenzgeber das Recht zur Benutzung von Systemen Dritter wie Rechenzentren zu verschaffen, soweit dies zur Erbringung der Mängelbeseitigung notwendig ist.
(6) Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Software zu löschen und – im Falle der Lieferung auf einem physischen Datenträger – nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Ersatzlieferung erfolgt wie die Erstlieferung gem. B.V. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Deinstallation der mangelhaften Software noch die erneute Installation, wenn der Lizenzgeber nicht ursprünglich zur Installation verpflichtet war.
(7) Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber auch zur Lieferung einer neuen Softwareversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
(8) Liegt tatsächlich ein Mangel vor, so trägt der Lizenzgeber die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Andernfalls kann der Lizenzgeber vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen.
(10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von A.V. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(11) Der Kunde unterrichtet den Lizenzgeber unverzüglich in Textform, falls Dritte Urheber- oder sonstige Schutzrechte an der Software geltend machen.
IX. Besondere Vorschriften zum Rücktritt und zur Kündigung
Der Lizenzgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Software unbefugt vervielfältigt, insbesondere Raubkopien fertigt, die Software unbefugt weitergibt, unberechtigt dekompiliert oder unbefugten Zugriff auf die Software nicht verhindert und dem Lizenzgeber ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
X. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung der Software. Die Lieferung ist im Falle des Downloads gem. B.V. erfolgt, sobald die Software mittels File-Transfer-Protokoll übertragen worden ist. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung wie § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Software beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. A.V.(1) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Software-Audit
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Übereinstimmung der Nutzung der Software beim Kunden überprüfen zu lassen (Audit). Das Audit darf nur durch einen auch gegenüber dem Lizenzgeber zur Verschwiegenheit verpflichteten, diesem gegenüber weisungsunabhängigen Sachverständigen erfolgen, der Informationen nur dann an den Lizenzgeber herausgeben darf, wenn Lizenzverstöße vorliegen und soweit sie zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind. Insbesondere ist der Sachverständige dann, wenn die Lizenzverstöße eingeräumt und Schadensersatzansprüche befriedigt sind, nicht berechtigt, Informationen herauszugeben. Das Audit ist mit einer Frist von drei Tagen in Textform anzukündigen.
C. Softwarepflege und Hotline-Support
I. Vertragsgegenstand und Leistungsinhalt
(1) Soweit die Parteien die Softwarepflege (Pflege) und/oder die Erbringung von Supportdienstleistungen (Support) vereinbart haben, gelten für diese Leistungen die Regelungen dieses Abschnittes ergänzend zu den allgemeinen Regelungen des Abschnittes A.
(2) Gegenstand der Pflege und des Supports sind ausschließlich die Softwareprodukte und -module nebst der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend Software), für die die Parteien Pflege- und Supportleistungen vereinbart haben.
(3) Gegenstand geschuldeter Pflege- und Supportleistungen ist die jeweils aktuelle Programmversion der Software.
(4) Pflege und Support umfassen nur Software, die an Installationsorten installiert ist, die der Kunde dem Lizenzgeber zuvor in Textform mitgeteilt hat. Jeder Wechsel des Installationsorts ist dem Lizenzgeber in Textform mitzuteilen. Zusätzliche Kosten, die durch den Wechsel des Installationsorts bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen entstehen, hat der Kunde zu tragen.
(5) Sofern nicht anders vereinbart, sind in den Pflege- und Supportleistungen nicht enthalten:
a) Leistungen für die Software, die nicht unter den vom Lizenzgeber vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird, insbesondere Anpassungen der Software an ein neues Betriebssystem, geänderte Software- oder Hardwareumgebung des Kunden einschließlich neuer Programmversionen von Drittsoftware;
b) Anpassung, Ergänzung oder Erweiterung der Software insbesondere an neue Produkte, Dienstleistungen oder geänderte Betriebsabläufe des Kunden;
c) Leistungen für die Software, die durch nicht vom Lizenzgeber vorgenommene Programmierarbeiten oder Änderungen der Installation verändert wurde;
d) Leistungen für die Software, für die vom Lizenzgeber bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen, in denen der gemeldete Fehler bereits behoben wurde, nicht installiert wurden, es sei denn, deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
e) Leistungen für Software mit einem Release-Stand, der von dem Lizenzgeber grundsätzlich nicht mehr gepflegt wird;
f) Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt;
g) Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Ausschreitungen, Naturkatastrophen, Streik) oder Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht vom Lizenzgeber verursachte Einwirkungen entstanden sind.
II. Leistungsinhalt Pflege
(1) Der Lizenzgeber erbringt im Rahmen der Pflege folgende Leistungen:
a) nach Ablauf der Mängelgewährleistung für die Software nach B.VIII. und B.X. die Beseitigung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software auftreten, sofern die Beseitigung für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig ist;
b) Überlassung der jeweils neusten Version der Software (Updates) zur laufenden Verbesserung der Software in ihrem Ablauf, wobei eine Verpflichtung des Lizenzgebers zur Entwicklung von Updates nicht besteht;
c) die Anpassung der Software an neue oder geänderte gesetzliche Vorschriften, soweit Letztere bei Vertragsschluss für den Lizenzgeber vorhersehbar waren und für ihn nicht zu einem Aufwand führen, der einer Neuerstellung der Software nahekommt.
(2) Die Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern, die dem Lizenzgeber unabhängig von der Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
(3) Die Fehlerbeseitigung im Sinne dieses Vertrags umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl des Lizenzgebers auch durch eine Umgehung („Work- Around“), Patches und Updates und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung einer neuen Major-Version oder eines neuen Software-Releases erfolgen.
(4) Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Pflegeleistungen im Wege der Fernwartung mittels einer Internetverbindung zu erbringen. Wünscht der Kunde eine Leistung vor Ort, so werden ihm Fahrtkosten und Übernachtungskosten nach Abschnitt D.V. in Rechnung gestellt.
(5) Bestehende Mängelansprüche des Kunden gem. B.VIII. bleiben unberührt.
III. Updates
(1) Der Lizenzgeber kann Updates und neue Major-Versionen dergestalt an den Kunden ausliefern, wie ihm dies für die erste Auslieferung nach dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass Updates bzw. neue Major-Versionen dem Kunden z. B. auf einer Internetseite zum Download zugänglich gemacht werden.
(2) Der Kunde wird vom Lizenzgeber bereitgestellte Patches oder Updates unverzüglich installieren, es sei denn, deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Installation von Patches, Updates und Major-Versionen auf Kosten des Kunden.
(3) Soweit der Lizenzgeber dem Kunden aufgrund von Pflegeleistungen Software, Patches, Updates oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke zur Nutzung überlässt, gelten für diese Schutzgegenstände sowie die dem Kunden hieran eingeräumten Nutzungsrechte B.II. und B.III. entsprechend. Der Kunde darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen. Er darf Sicherungskopien von früheren Softwareversionen nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle anfertigen.
IV. Leistungsinhalt Support
(1) Der Lizenzgeber unterstützt den Kunden telefonisch durch Hinweise zur Softwarenutzung sowie zur Fehlerbeseitigung und beantwortet softwarebezogene Fragen des Kunden, wenn möglich, am Telefon. Ist für die Beantwortung von Fragen eine weiter gehende Recherche nötig, kann der Lizenzgeber die Frage in angemessener Zeit telefonisch oder in Textform beantworten.
(2) Der Lizenzgeber wird für den Kunden eine Hotline (Telefonnummer und Link zum Online-Supportformular) zur Entgegennahme von Fehlermeldungen oder sonstigen Anfragen bereitstellen. Nur die vom Kunden benannten Ansprechpartner (nachfolgend Key-User) sind zur Nutzung der Hotline berechtigt, sofern sie nicht alle aus wichtigen Gründen verhindert sind.
(3) Supportleistungen für die JOMOsoft-Apps werden nur für fachlich geschulte Mitarbeiter des Kunden erbracht, die in dessen Zentralküche oder IT-Abteilung tätig sind.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt kein Vor-Ort-Support beim Kunden. C.II.(4) gilt entsprechend.
V. Servicezeiten Pflege und Support, Vergütungszuschlag
(1) Der Lizenzgeber erbringt Pflege- und Supportleistungen, sofern nicht anders bestimmt, zu den folgenden Servicezeiten: Montags bis donnerstags 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitags 8.00 bis 14.00 Uhr
(2) Wurde mit dem Kunden ein 'Premium-Support' vereinbart, erbringt der Lizenzgeber bei einem Notfall im Bereich des Speisenerfassungsmanagements (z. B. technischer Ausfall der Software) diese Leistungen auch an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen zwischen 6.30 und 16.00 Uhr (nachfolgend „erweiterte Servicezeiten“). Dies gilt nur, wenn die Erbringung der Pflege- und Supportleistungen objektiv keinen Aufschub duldet. Die Pflege- und Supportleistungen sind mit der Vergütung für den „Premium-Support“ abgegolten.
(3) Wurde mit dem Kunden kein „Premium-Support“ vereinbart, werden Leistungen nach B. XI. nur ausnahmsweise erbracht. Supportleistungen nach C. II. werden nicht erbracht. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen aufwandsbezogenen Vergütungszuschlag zu berechnen. Der Vergütungszuschlag ergibt sich aus der jeweils gültigen JOMOsoft-Preisliste. Für Leistungen, deren Veranlassung der Lizenzgeber zu vertreten hat, werden keine Zuschläge berechnet.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde benennt dem Lizenzgeber mindestens zwei fachlich geeignete Key-User. Mindestens einer der Key-User muss während der Servicezeiten nach C.V. für den Lizenzgeber erreichbar sein. Sie müssen befugt sein, die zur Leistungserbringung erforderlichen Entscheidungen zu treffen, und sollen auf die Software geschult sein sowie Erfahrungen im Umgang mit der Software haben. Änderungen der Key-User werden dem Lizenzgeber unverzüglich mitgeteilt.
(2) Der Kunde hat vor einer Fehlermeldung nach Möglichkeit eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand der Pflegevereinbarung sind.
(3) Der Kunde meldet dem Lizenzgeber Fehler unverzüglich per E-Mail oder unter Verwendung der Hotline nach C.IV. B.VIII.(5) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Rahmen des Betriebs festgestellte Fehler wird der Kunde in nachvollziehbarer Form protokollieren.
(4) Der Kunde gestattet dem Lizenzgeber den Zugriff auf die Software und die Lieferung neuer Updates über das Internet; B.VIII.(5) Satz 5 ff. gilt entsprechend.
(5) Der Kunde stellt dem Lizenzgeber in angemessenem Umfang Testdaten und eine Testumgebung bereit, sofern dies zur Fehlerdiagnose oder -behebung erforderlich ist.
(6) Der Kunde wird dem Lizenzgeber zur Durchführung der Pflege Einsicht in erforderliche Unterlagen und Dokumentationen insbesondere über seine Hardware und Drittsoftware gewähren.
(7) Sofern ein Vor-Ort-Support vereinbart ist, wird der Kunde dem Lizenzgeber zu seinen Geschäftszeiten im notwendigen Umfang Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software gewähren.
(8) Der Kunde wird Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich vornehmen. Soweit erforderlich, sind andere Arbeiten mit der Computeranlage des Kunden während der Zeit der Pflege einzustellen.
(9) Dem Kunden obliegt es, seinen Datenbestand nach dem Stand der Technik regelmäßig zu sichern.
(10) Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Verpflichtung des Lizenzgebers zur Leistung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Lizenzgebers bleibt unberührt.
VII. Besondere Bedingungen für Vergütung von Pflege und Support, Preisanpassung
(1) Die Vergütung für vereinbarte Pflege- und Supportleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer besonderen Vergütungsvereinbarung für Pflege und Support ergibt sich die Vergütung aus der bei Vertragsschluss gültigen JOMOsoft-Preisliste. Für Leistungen außerhalb der Servicezeit wird ein Vergütungszuschlag nach C.V.(2) berechnet.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung für jedes kundenindividuelle Vertragsjahr im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen 14 Tagen zu begleichen.
(3) Der Lizenzgeber ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Vergütung für Pflege und Support nach Ankündigung in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu ändern, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit Vertragsschluss bzw. seit Wirksamwerden der letzten Entgeltanpassung aufgrund dieser Vorschrift um mehr als 2 % verändert hat. Die Höhe der Anpassung darf in keinem Fall die Änderung des VPI übersteigen. Bei einer Preissteigerung hat der Kunde das Recht, die Erbringung von Pflege- und Supportleistungen ohne Beachtung der Mindestvertragsdauer nach C.VIII. zum Ende eines kundenindividuellen Vertragsjahres zu kündigen; in diesem Fall bleibt der Preis unverändert.
VIII. Inkrafttreten, Dauer von Pflege- und Supportleistungen, Kündigung
(1) Vereinbarungen über Pflege und/oder Support treten mit Lieferung der Software in Kraft. Wurde die Installation der Software durch den Lizenzgeber vereinbart, so treten diese Vereinbarungen mit Abschluss der Installation in Kraft.
(2) Vereinbarungen über Pflege und/oder Support werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und haben eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Anschließend verlängert sich die Vereinbarung jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit dieser Vereinbarung gekündigt wird. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform.
IX. Gewährleistungsrecht für Pflegeleistungen
(1) Soweit im Rahmen von Pflege und Support Patches, Updates oder neue Software-Releases an den Kunden geliefert werden, bestimmen sich die Mängelansprüche hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Beseitigung von Mängeln an der ursprünglichen Software darstellen, entsprechend nach B.VIII. mit Ausnahme von B.VIII.(2) Satz 1. Für die Verjährung dieser Ansprüche gilt B.X. mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verjährungsvorschriften gem. § 634 a Abs. 3 BGB unberührt bleiben und für den Beginn der Verjährungsfrist die Lieferung der Patches, Updates, Upgrades bzw. Software-Releases maßgebend ist.
(2) Der Lizenzgeber kann die Nacherfüllung in Bezug auf Pflegeleistungen verweigern, wenn und solange der Kunde in Höhe von mindestens zwei Monatsraten für die Pflege- und Supportleistungen (C.VII.) in Verzug ist.
D. Besondere Dienstleistungen
I. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Soweit vereinbart, erbringt der Lizenzgeber Dienstleistungen im Bereich Installation, Parametrisierung, Implementierung, Softwareanpassung, Schulungsleistungen und sonstige Beratungsleistungen. Art und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich abschließend aus der Auftragsbestätigung.
II. Installation und Parametrisierung
(1) Ist eine Installation der Software geschuldet, so umfasst dies nur die einmalige Erstinstallation der Software auf den in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Servern bzw. Einzelarbeitsplätzen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Updates vom Kunden zu installieren.
(2) Der Kunde hat den Lizenzgeber in Textform über die jeweiligen Installationsorte der Software zu informieren, sofern dies dem Lizenzgeber noch nicht bekannt ist. Dies gilt ebenso für jegliche spätere Änderung der Installationsorte.
(3) Ist eine Parametrisierung vereinbart, so ist der Lizenzgeber zur einmaligen Parametrisierung verpflichtet.
III. Anpassung der Software („Customizing“)
(1) Ist eine Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse des Kunden vereinbart, so ergeben sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Anpassung ausschließlich aus dem Pflichtenheft gemäß Auftragsbestätigung. B.I.(2) bis (4) gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Spezifikationen insoweit das Pflichtenheft tritt. Wurde ein Pflichtenheft nicht erstellt, so ist eine Anpassung mittlerer Art und Güte im Wege der agilen Programmierung zu erbringen. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts bzw. Umfangs der Anpassung sind Gegenstand von Change Requests.
(2) Der Kunde kann bis Beendigung der Anpassungsleistungen Änderungen und Ergänzungen der Leistung (Change Requests) verlangen, wenn diese für den Lizenzgeber technisch umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftraggeber prüft Change Requests innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden zusätzlichen Kosten und Änderungen eines ggf. vereinbarten Liefertermins in Form eines unverbindlichen Angebots mit; A.II. gilt entsprechend.
(3) In Bezug auf für den Kunden anzufertigende Anpassungen der Software gelten B.II. und B.III. entsprechend.
(4) Das freie Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
(5) Im Übrigen gilt Abschnitt B. mit Ausnahme von B.VIII.(2) Satz 1 entsprechend. In Bezug auf offensichtliche Mängel gilt B.VIII.(3)Satz 2 bis 4 entsprechend.
IV. Schulungen und sonstige Beratungsleistungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, finden Schulungen während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Kunden statt. Eventuelle Reisezeiten und Reisekosten seiner Mitarbeiter trägt der Kunde selbst. Soweit nicht anders vereinbart, finden sonstige Beratungen per Telefonkonferenz statt.
(2) Der Lizenzgeber kann Schulungstermine aus wichtigem Grund absagen. Er wird dem Kunden die Terminabsage rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
V. Vergütung für Dienstleistungen, Fälligkeit
(1) Der Lizenzgeber erhält für Dienstleistungen eine nach tatsächlichem Aufwand zu berechnende Vergütung gemäß Auftragsbestätigung bzw. jeweils gültiger Preisliste. Pro Schulungseinheit werden jedoch mindestens vier Stunden abgerechnet.
(2) Fahrt- und Übernachtungskosten werden dem Kunden gemäß der in der Auftragsbestätigung genannten Pauschale in Rechnung gestellt. In Ermangelung einer solchen vereinbarten Pauschale werden Fahrt- und Übernachtungskosten gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen JOMOsoft-Preisliste in Rechnung gestellt.
(3) Aufwandsbezogene Vergütungen sowie zu erstattende Fahrt- und Übernachtungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Erbringung der Dienstleistung abgerechnet.
(4) Die Vergütung für eine ggf. vereinbarte umfassende Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Kunden, für die nach gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme erforderlich ist, wird nach ihrer Abnahme fällig. Der Lizenzgeber kann vom Kunden Abschlagszahlungen verlangen. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Anpassung der Software vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände beschädigt, zerstört oder sonst unbrauchbar gemacht, so sind die erbrachten (Teile der) Leistungen nach den Vertragspreisen zugunsten des Lizenzgebers abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Lizenzgeber bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht erbrachten Teils der Leistung enthalten sind.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat die Dienstleistungen des Lizenzgebers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird dem Lizenzgeber insbesondere auf eigene Kosten die hierfür erforderlichen Informationen über seine EDV-Infrastruktur zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern des Lizenzgebers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Zugriff auf die für die Leistungserbringung erforderliche Hard- und Software sowie, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, den Kontakt zu fachlich geeigneten Mitarbeitern des Kunden ermöglichen. C.VI.(1), (6) und (10) dieser AVB und, falls Werkvertragsrecht anwendbar sein sollte, §§ 642, 643, 645 BGB gelten entsprechend.
(2) Ist eine Anpassung gem. D.III. vereinbart, benennt der Kunde rechtzeitig in Textform einen Projektleiter und Stellvertreter als Ansprechpartner für alle die Anpassung betreffenden Angelegenheiten. Projektleiter und Stellvertreter wird der Kunde in die Lage versetzen, alle die Anpassung betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Werden keine Projektleiter benannt, so gelten die Key-User gem. C.VI.(1) als Projektleiter.
(3) Während Schulungen gem. D.IV. in den Geschäftsräumen des Kunden hat dieser die dazu erforderliche technische Ausrüstung (z. B. Beamer) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
D. Sonderbedingungen Nachhaltigkeitsdaten
I. Geltungsbereich
(1) Diese Sonderbedingungen gelten im Rahmen der Nutzung von z.B. CO2 und anderen Nachhaltigkeitsdaten, die der Lizenzgeber in Zusammenarbeit mit der Greenado GmbH, Bahnstraße 18, 40699 Erkrath („Greenado“) anbietet (zusammen „Nachhaltigkeitsdaten“). Die im einzelnen gebuchten Nachhaltigkeitsdaten ergeben sich aus der jeweiligen Auftrags-bestätigung.
(2) Im Folgenden werden die spezifischen Rahmenbedingungen und Nutzungsrechte im Zu-sammenhang mit der Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten geregelt.
(3) Dem Lizenzgeber bleibt es vorbehalten, die Inhalte, Form, Aufbau und die Struktur der Nachhaltigkeitsdaten abzuändern. Hierbei muss der Lizenzgeber die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen.
(4) Soweit im Folgenden nicht abweichend geregelt, gelten, neben den Allgemeinen Vor-schriften des Abschnitts A, die in Abschnitt B für die Softwaremiete vereinbarten AGB auch für die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten. Sofern die Regelungen dieses Abschnitts denen in Abschnitt B widersprechen, haben die Regelungen dieses Abschnitts Vorrang.
II. Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde muss sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsdaten weder in Teilen, noch in ihrer Gesamtheit nicht autorisierten Personen zugänglich gemacht werden. Hierzu hat der Kunde die dafür erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Um seinen vorstehenden Verpflichtungen gerecht zu werden, wird der Kunde seine Mitar-beiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie sonstige von ihm autorisierten Personen auf die Einhaltung der vorstehenden Pflichten schriftlich verpflichten.
III. Vergütung
(1) Die vom Kunden monatlich zu zahlende Nutzungsgebühr und ggfs. einmalig zu zahlende Gebühren zur Einrichtung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Hierin enthalten sind die Kosten für die Nutzungsberechtigung der gebuchten Nachhaltigkeitsdaten.
(2) Im Übrigen gelten die unter Abschnitt B.V. (3) und (4) sowie Abschnitt B.VI. getroffenen Regelungen zur Anpassung und Fälligkeit der Vergütung sowie zur Zugangssperrung bei Zah-lungsverzug.
IV. Nutzungsrechte
(1) Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Nach-haltigkeitsdaten liegt bei Greenado.
(2) Der Kunde erhält an den Nachhaltigkeitsdaten ein nicht ausschließliches räumlich, zeitlich und inhaltlich auf die Zwecke und Laufzeit des für die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten zwi-schen dem Lizenzgeber und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags beschränktes Nutzungs-recht.
(3) Der Kunde ist weder zu einer Ergänzung, Erweiterung noch zu einer sonstigen Bearbei-tung der Nachhaltigkeitsdaten beziehungsweise zu einer Vermischung mit anderem Daten-material berechtigt.
(4) Dem Kunden ist die Nutzung der Nachhaltigkeitsdaten Dritter nur im Rahmen der Nutzung der Software gestattet. Der Kunde darf die Nachhaltigkeitsdaten nicht an Dritte weitergeben, nicht sonst verbreiten und nicht öffentlich zugänglich machen.
(5) Über die vorgenannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsdaten für Dritte oder zur Weitergabe der Nachhaltig-keitsdaten an Dritte berechtigt. Die Rechte des Kunden aus § 69 e UrhG (Dekompilierung) bleiben unberührt.
V. Haftung und Gewährleistung
(1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit der Nachhaltigkeitsdaten.
(2) Insbesondere übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass die dem Kunden zur Verfügung gestellten Datensätze den vom Kunden erhofften Effekt ha-ben.
(3) Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen ist die Haftungsbegrenzung für Schä-den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässi-gen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen sowie die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Produkt- und Garantiehaftung.
(4) Im Übrigen richtet sich die Haftung und Gewährleistung nach den Regelungen des Ab-schnitts A.V.
(Stand 29.02.2024)